46 5. Zur Bezahlung einer Entschädigung an die Straf- und Zivilklägerin D.________ von CHF 10'508.00 für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. IV. 1. Es wird festgestellt, dass der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Oberland vom 24. Juli 2018 für eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug nicht mehr widerrufen werden kann (Art. 46 Abs. 5 StGB).