und gestützt darauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. II.2 hiervor in Anwendung der Artikel 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 93 und 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter StGB 190 aStGB 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG; 426 Abs. 1 und 4, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 55 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet.