3. A.________ zu einer Übertretungsbusse von CHF 750.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 8 Tage festgesetzt wurde; 4. die Zivilklage der Zivilklägerin F.________ soweit weitergehend abgewiesen wurde (Genugtuungsforderung) und für die Beurteilung der Zivilklagen keine Kosten ausgeschieden wurden; 5. weiter verfügt wurde, dass 5.1 folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB): - die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien - 1 Mobiltelefon ________