Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren somit für einen Aufwand von insgesamt 16,84 Stunden, ausmachend CHF 3'604.70 (inkl. Auslagen und MWSt.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese Entschädigung zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 43 VIII. Verfügung