Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der ab dem 7. Oktober 2024 (Sistierung des Mandats) privat verteidigte Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung. 25.4 Rechtsanwältin E.________ Rechtsanwältin E.________ machte mit Kostennote vom 27. Januar 2025 für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von insgesamt 20,33 Stunden (inkl. Aufwand MLaw) geltend.