1675 ff.). Diesen Aufwand erachtet die Kammer als angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren bis zur Sistierung des amtlichen Mandats am 7. Oktober 2024 somit mit CHF 999.65 (inkl. Auslagen und MWSt.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 25.3 Rechtsanwalt C.________ Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der ab dem 7. Oktober 2024 (Sistierung des Mandats) privat verteidigte Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung.