und Rechtsanwältin E.________ für die (private) Vertretung der Straf- und Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Honorarnoten wurden von der Vorinstanz als angemessen erachtet und zufolge Schuldspruchs bzw. Obsiegens der Straf- und Zivilklägerin in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt (pag. 1404, S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). An dieser Kostenverlegung hat sich mit der Bestätigung des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung sowie der Zivilklage im oberinstanzlichen Verfahren nichts geändert. Der Beschuldigte