__ bereits ein amtliches Honorar in der Höhe von CHF 18'441.60 ausbezahlt worden ist und somit restanzlich noch CHF 211.05 auszurichten sind. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4'285.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 25.1.2 Rechtsanwältinnen T.________ und E.________ Die von Rechtsanwältin T.________ und Rechtsanwältin E._____