Die Kammer belässt es daher beim geltend gemachten Aufwand von 3,75 Stunden für die Korrespondenz zwischen Rechtsanwältin B.________ und dem Beschuldigten. Insgesamt wird Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren somit für 74,58 Stunden, ausmachend CHF 18'652.65 (inkl. Auslagen und MWSt.), entschädigt. Dabei wird festgestellt, dass Rechtsanwältin B.________ bereits ein amtliches Honorar in der Höhe von CHF 18'441.60 ausbezahlt worden ist und somit restanzlich noch CHF 211.05 auszurichten sind.