1.1. nicht als gebotener Aufwand gelten und ging davon aus, dass rund die Hälfte der angegebenen Zeit für administrative Arbeiten aufgewendet worden sei (pag. 1478). Wenn auch die Kammer nicht verkennt, dass die Aufschlüsselung der geltend gemachten Positionen auch hier nicht detailliert ist und deren Nachvollziehbarkeit damit erschwert, stellt diese Annahme der Vorinstanz eine reine Mutmassung bzw. Behauptung dar und findet so keine Stütze in den Akten. Die Kammer belässt es daher beim geltend gemachten Aufwand von 3,75 Stunden für die Korrespondenz zwischen Rechtsanwältin B._