Telefonate mit dem Beschuldigten mit ein und ist daher nicht zu beanstanden. Nicht anschliessen kann sich die Kammer demgegenüber der von der Vorinstanz vorgenommenen hälftigen Kürzung von 3,75 Stunden auf 1,875 Stunden für «Korrespondenz mit der Klientschaft». Die Vorinstanz hielt fest, administrative Arbeiten wie das blosse Weiterleiten von Doppel würden gemäss Kreisschreiben Nr. 15 Ziff. 1.1. nicht als gebotener Aufwand gelten und ging davon aus, dass rund die Hälfte der angegebenen Zeit für administrative Arbeiten aufgewendet worden sei (pag.