als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten teilzunehmen hatte. Dafür wären – wie die Vorinstanz treffend ausführte – je rund 30 Minuten Besprechungszeit angemessen gewesen, was insgesamt einem Aufwand von 5,5 Stunden entsprochen hätte. Die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung auf 12,75 Stunden entspricht angesichts dessen nach wie vor einer grosszügigen Berechnung, schliesst allfällige weitere zusätzliche Besprechungen/Telefonate mit dem Beschuldigten mit ein und ist daher nicht zu beanstanden.