41 Was die Kürzung für die Positionen «Besprechungen/Telefonate mit Klientschaft» von total 25,5 Stunden um die Hälfte auf 12,75 Stunden betrifft, teilt die Kammer die Auffassung der Vorinstanz, wonach mangels Detailaufschlüsselung nicht nachvollzogen werden kann, wofür die geltend gemachten Stunden konkret aufgewendet wurden. Im Verfahren fanden 11 Untersuchungshandlungen statt, an welchen Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten teilzunehmen hatte.