__ ausgewiesenen Gesamtumfang von 88,2 Stunden um 14,6 Stunden auf insgesamt 73,6 Stunden. Konkret erachtete die Vorinstanz den ausgewiesenen Aufwand von total 25,5 Stunden für «Besprechungen/Telefonate mit Klientschaft» als zu hoch und nahm eine Kürzung um die Hälfte auf 12,75 Stunden vor. Auch betreffend die Position «Korrespondenz mit der Klientschaft» hielt die Vorinstanz fest, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Verteidigung auf einen Gesamtaufwand von 3,75 Stunden komme und kürzte diesen ebenfalls um die Hälfte auf 112,5 Minuten bzw. 1,875 Stunden (pag. 1477 f.).