1455 ff.), welche mit Verfügung vom 4. Januar 2024 ein Beschwerdeverfahren eröffnete (pag. 1437 f.). Da die Beschwerde zum Berufungsverfahren jedoch subsidiär ist, wurde die Angelegenheit mit Verfügung vom 8. März 2024 zur (gleichzeitigen) Beurteilung an die Strafkammer weitergeleitet und das Beschwerdeverfahren für gegenstandslos erklärt (pag. 1453 f.). Die Vorinstanz kürzte den von Rechtsanwältin B.________ ausgewiesenen Gesamtumfang von 88,2 Stunden um 14,6 Stunden auf insgesamt 73,6 Stunden.