1403 f., S. 51 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit Berufungsanmeldung vom 4. Mai 2023 ersuchte Rechtsanwältin B.________ gleichzeitig um Begründung der vorgenommenen Honorarkürzung (pag. 1336), was die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 vornahm (pag. 1346 ff.). Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwältin B.________ am 15. Dezember 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (pag. 1455 ff.), welche mit Verfügung vom 4. Januar 2024 ein Beschwerdeverfahren eröffnete (pag.