40 Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3’500.00 bestimmt und zufolge vollumfänglichen Unterliegens dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 24.3 Kosten für die Beurteilung der Zivilklagen Für die Beurteilung der Zivilklagen werden weder erst- noch oberinstanzlich Verfahrenskosten ausgeschieden.