Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden von der Vorinstanz auf insgesamt CHF 44'185.10 (ohne Kosten des Widerrufsverfahrens) festgesetzt und vollständig dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Da der Beschuldigte auch oberinstanzlich der Vergewaltigung schuldig gesprochen wird und die übrigen Schuldsprüche unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, ist die vorinstanzliche Kostenauferlegung zu bestätigen. 24.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).