VII. Kosten und Entschädigung 24. Verfahrenskosten 24.1 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden von der Vorinstanz auf insgesamt CHF 44'185.10 (ohne Kosten des Widerrufsverfahrens) festgesetzt und vollständig dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.