Damit ist die geltend gemachte Schadenersatzforderung ausreichend belegt. Der Schuldspruch wegen Diebstahls z.N. der Zivilklägerin wurde vom Beschuldigten nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Von der Verteidigung wurden zudem oberinstanzlich – obwohl angefochten – keine Ausführungen mehr zur Schadenersatzforderung der Zivilklägerin gemacht. Für die Kammer sind keine Gründe ersichtlich, die für ein Abweichen von der von der Vorinstanz bestimmten und begründeten Schadenersatzforderung von CHF 402.50 sprechen würden; die erstinstanzlich ausgesprochene Schadenersatzforderung der Zivilklägerin ist daher zu bestätigen.