Nach dem Gesagten ist folglich die Aktivlegitimation der Zivilklägerin zu bejahen. Der Beschuldigte wurde am 3. Juli 2021 lediglich im Laden gesichtet und als Ladendieb vom Vortag erkannt. Da er jedoch entwischen konnte, konnte er nicht mit der angeblich gestohlenen Ware angehalten werden. Bei der Überprüfung des Inventars wurde anschliessend festgestellt, dass wiederum Lebensmittel entwendet wurden (Anzeigerapport pag. 121). Zusätzlich findet sich in den Akten eine Liste, auf welcher die angeblich gestohlenen Fleischprodukte gekennzeichnet wurden. Damit ist die geltend gemachte Schadenersatzforderung ausreichend belegt.