Es bestehen zudem auch keinerlei Hinweise dazu, dass die Schäden von einer Versicherung abgedeckt worden sind. Das Gericht erachtet es somit als belegt, dass die auf den LS/Rechnungen ersichtliche Ware vom Beschuldigten gestohlen wurden und dem Privatkläger so ein Schaden in Höhe des geltend gemachten Betrages entstanden sind. 39 Der Beschuldigte ist somit zur Bezahlung von insgesamt CHF 402.50 Schadenersatz an den Privatkläger F.________ zu verurteilen (vgl. Ziff. V./3. des Urteilsdispositivs, pag. 1330).