Der Beschuldigte wurde wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls schuldig gesprochen, weshalb der Schadenersatzanspruch des Privatklägers zu bejahen ist. Aus den vom Privatkläger mit dem Strafantrag eingereichten LS/Rechnungen ist zu entnehmen, welche Fleischware der Beschuldigte behändigt hat. Die dort angegebenen Beträge entsprechen der von ihm beantragten Schadenersatzforderung. Dass der Beschuldigte Ware von weniger als CHF 200.00 behändigt haben soll, wurde als Schutzbehauptung gewertet. Es bestehen zudem auch keinerlei Hinweise dazu, dass die Schäden von einer Versicherung abgedeckt worden sind.