Er anerkenne grundsätzlich, Ware in Höhe von CHF 177.55 behändigt zu haben, jedoch sei davon auszugehen, dass der Privatkläger über eine Diebstahlversicherung verfüge und diesem der Schaden bereits angezeigt worden sei. Nicht anerkannt werde die zweite Forderung. Weder der Deliktsbetrag vom 03.07.2021 noch weitere Schadensforderungen seien vom Privatkläger in nachvollziehbarer Weise substantiiert oder belegt worden. Es werde deshalb davon ausgegangen, dass die Waren und die Schäden ohnehin von der Versicherung abgedeckt worden seien und er somit gar nicht mehr anspruchsberechtigter sei (pag. 1297 f.).