1687 Z. 3 ff.). Für die Kammer sind gestützt darauf und angesichts der nachvollziehbaren und zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung keine Gründe ersichtlich, von der von der Vorinstanz bestimmten Genugtuung von CHF 10'000.00 nach unten abzuweichen. Einer Erhöhung der Genugtuung würde vorliegend zudem das Verschlechterungsverbot entgegenstehen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung von CHF 10'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 25. Mai 2020 ist daher und wie von der Straf- und Zivilklägerin oberinstanzlich beantragt zu bestätigen.