1135). Aus der oberinstanzlichen Einvernahme geht hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin noch heute unter den Folgen des Vorfalls leidet, zumal sie anlässlich ihrer Einvernahme schilderte, dass sie immer noch schlecht einschlafen könne und seither ausser zwei sexuellen Beziehungen keine Partnerschaften mehr gehabt habe, zumal sie weder Lust dazu habe noch körperlich dafür bereit sei (pag. 1687 Z. 3 ff.).