Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien, erachtet das Gericht als angemessen weder eine Erhöhung noch eine Reduktion der Basisgenugtuung vorzunehmen. Folglich wird der Beschuldigte verurteilt, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.00 zuzüglich des geltend gemachten Zinses zu 5 % seit 26.05.2020 zu bezahlen (vgl. Ziff. V./2. des Urteilsdispositivs, pag. 1330).