Es ist davon auszugehen, dass der Akt weder lange gedauert hat noch intensiv gewesen ist. Der Beschuldigte war der Privatklägerin kein Unbekannter, jedoch bestand kein besonderes Abhängigkeitsoder Vertrauensverhältnis. Die Anwendung von GBL und benzodiazepinhaltigen Mitteln ist als Gewalt i.S.v. Art. 190 StGB tatbestandsimmanent, was bei der Festsetzung der Basisgenugtuung aus Vergewaltigung bereits ins Kalkül einbezogen wurde.