_ schuldig erklärt. Für die Bemessung der Genugtuung berücksichtigte das Gericht vorliegend folgende Aspekte: Die Privatklägerin hat durch die einmalige Vergewaltigung keine bleibenden körperlichen Schäden davongetragen, jedoch psychische. Sie ist in psychischer Behandlung und führte aus, dass es ihr nicht gut gehe und dass sie sich seit dem Vorfall nicht mehr auf Männer einlassen könne (pag. 1256, Z. 1 ff.). Sie hatte jedoch bereits vor diesem Vorfall eine sexuelle Beziehung zum Beschuldigten und die an diesem Tag vorgenommene sexuelle Handlung präsentierte sich nicht als besonders schwerwiegender Eingriff.