22.2 Genugtuung Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren beantragte die Straf- und Zivilklägerin auch oberinstanzlich die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 25. Mai 2020 (pag. 1713). Die Vorinstanz führte zur beantragten Genugtuung Folgendes aus (pag. 1401 f., S. 49 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte wurde wegen Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin D.________ schuldig erklärt.