Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wiederholte die Straf- und Zivilklägerin ihren Antrag auf Schadenersatz (pag. 1713). Die Forderung ist sowohl beziffert als auch begründet und belegt (pag. 1232 ff.) und entspricht der Summe, welche sich aus den eingereichten Belegen ergibt. Dabei handelt es sich – wie die Vorinstanz korrekt festhielt – um den Selbstbehalt für die Therapie bei Dr. med. S.________. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte der Vergewaltigung auch oberinstanzlich schuldig gesprochen wird, hat er der Straf- und Zivilklägerin diese von ihr geltend gemachten Kosten zu ersetzen. 22.2 Genugtuung