37 Mit dem Schuldspruch wegen Vergewaltigung ist der Anspruch der Privatklägerin auf Schadenersatz zu bejahen. Die geltend gemachten Kosten für die psychiatrische Behandlung bei Dr. med. S.________ in Höhe von insgesamt CHF 358.40 sind genügend dargetan, weshalb sie vom Beschuldigten zu ersetzen sind. Der Beschuldigte ist somit zur Bezahlung von CHF 358.40 Schadenersatz an die Privatklägerin D.________ zu verurteilen (vgl. Ziff. V./1. des Urteilsdispositives, pag. 1330).