Der von der Privatklägerin D.________ geltend gemachte Schadenersatzanspruch wurde von dieser beziffert und begründet, es ist somit darüber zu entscheiden. Die Privatklägerin begründet ihre Forderung damit, dass sie für die Aufarbeitung der Folgen der Tat psychiatrische Hilfe in Anspruch habe nehmen müssen. Der geforderte Betrag entspreche den von der ihr zu tragenden Selbstbehalt für die Therapie bei Dr. med. S.________ (pag. 1133).