19. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberland vom 24. Juli 2020 Obwohl der Verzicht der Vorinstanz auf den Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft Oberland vom 24. Juli 2018 für eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährten bedingten Vollzugs durch die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich angefochten wurde und damit von der Kammer grundsätzlich neu zu beurteilen wäre, entfällt eine diesbezügliche Überprüfung, zumal die um ein Jahr verlängerte Probezeit per 1. August 2021 abgelaufen ist und der Widerruf somit gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr angeordnet werden kann.