Seit den hier zu beurteilenden Vorwürfen hat er sich somit nichts mehr zu Schulden kommen lassen, was positiv zu werten ist. Mit Blick auf den Entscheid des Bundesgerichts 144 IV 277 E. 3.2, wonach vom Widerruf des bedingten Vollzugs für eine frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird, umgekehrt jedoch auch der Widerruf der früheren Strafe eine Schlechtprognose für die neue Strafe ausschliessen kann, sowie unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Ziff. 20 nachfolgend erachtet es die Kammer als angemessen, dem Beschuldigten den bedingten Vollzug für die ausgesprochene Geldstrafe zu gewähren.