1697 f. Z. 43 f.). Damit ist offensichtlich, dass der Beschuldigte am Existenzminimum lebt, weshalb die Höhe des Tagessatzes auf das gesetzliche Minimum von CHF 30.00 festzusetzen ist. Die Geldstrafe beläuft sich damit im Ergebnis auf 180 Tagessätze zu CHF 30.00, ausmachend CHF 5'400.00, dies teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Oberland vom 24. Juli 2018 sowie vom 10. Oktober 2019. 18.11 Vollzug Das Gutachten von Dr. med.