Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte lebt gemäss seinen Angaben anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung von einer IV-Rente von monatlich CHF 2'300.00. Weitere Leistungen erhält er nicht (pag. 1697 f. Z. 43 f.).