Leicht strafmindernd berücksichtigt werden kann mit der Vorinstanz demgegenüber das Teilgeständnis, welches der Beschuldigte in Bezug auf den Tausch mit Q.________ und den Verkauf an R.________ ablegte. Ebenfalls leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist schliesslich auch hier die Verletzung des Beschleunigungsgebots. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten damit neutral auf die Strafe aus, zumal sich die Erhöhungen zufolge einschlägiger Vorstrafen und Verhaltens im Strafverfahren mit den Minderungen zufolge Geständnis und Beschleunigungsgebot im Ergebnis aufheben. 18.10 Konkretes Strafmass und Höhe des Tagessatzes