17.4 hiervor verwiesen werden. Straferhöhend zu berücksichtigen sind vorliegend jedoch die Vorstrafen, welche der Beschuldigte im Betäubungsmittelbereich aufweist und somit einschlägig sind. Gleich verhält es sich mit dem Verhalten des Beschuldigten während hängigen Strafverfahrens, zumal ihn das bereits eröffnete Strafverfahren wegen Vergehens und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Schändung sowie Diebstahls nicht davon abhielt, weiterhin Betäubungsmittel zu konsumieren, zu lagern und zu verkaufen. Leicht strafmindernd berücksichtigt