In einem letzten Schritt werden die Zusatzstrafen zu den Strafbefehlen vom 24. Juli 2018 und 10. Oktober 2019 sowie die Strafe für die danach erfolgten Widerhandlungen addiert. Dies ergibt vorläufig, mithin noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten, eine teilweise Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen vom 24. Juli 2018 und 10. Oktober 2019 von insgesamt 207 Tagessätzen. 18.9 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann grundsätzlich auf die Ausführungen unter Ziff. 17.4 hiervor verwiesen werden.