In Bezug auf die Marihuanaverkäufe verbleibt etwas weniger als ein Achtel, wofür insgesamt 4 Tagessätze (asperiert) zu berücksichtigen sind. Die Gesamtgeldstrafe für die Verkäufe nach dem 10. Oktober 2019 beläuft sich damit auf 37 Tagessätze. 18.8 Bildung der teilweisen Zusatzstrafe In einem letzten Schritt werden die Zusatzstrafen zu den Strafbefehlen vom 24. Juli 2018 und 10. Oktober 2019 sowie die Strafe für die danach erfolgten Widerhandlungen addiert.