Die schwerste Straftat liegt dabei der (rechtskräftigen) Grundstrafe gemäss Strafbefehl zugrunde, womit diese die Einsatzstrafe bildet und um die Strafen für die hier zu beurteilenden Betäubungsmittelwiderhandlungen angemessen zu erhöhen ist. Zur rechtskräftigen Grundstrafe von 60 Tagessätzen sind in einem ersten Schritt die Amphetaminverkäufe des Beschuldigten an O.________ während rund 15 Monaten (24. Juli 2018 bis 10. Oktober 2019) zu je 5 g monatlich zu berücksichtigen, für welche die Kammer – analog zu Ziff. 18.5. hiervor – je 2 Tagessätze (asperiert), ausmachend 30 Tagessätze, veranschlagt.