_, wobei für den ersten Verkauf 10 Tagessätze veranschlagt werden und für den weiteren Verkauf 2 Tagessätze (asperiert), ausmachend total 12 Tagessätze. Schliesslich sind bis zum Zeitpunkt des Strafbefehls am 24. Juli 2018 rund drei Viertel der Marihuanaverkäufe an R.________ und Q.________ zu berücksichtigen, welche in der Zeit von 2011 bis am 3. September 2020 getätigt wurden. Ausgehend von der von der Vorinstanz zutreffend festgesetzten Strafe von 35 Strafeinheiten für die Gesamtmenge von 1020 g Marihuana ergibt dies eine Strafe von 25 Tagessätzen (asperiert).