Die Vorinstanz ging in Bezug auf die Amphetaminverkäufe an O.________ wie erwähnt von insgesamt 60 Monaten (2015 bis September 2020) aus. Mit Blick auf diese Zeitspanne geht die Kammer davon aus, dass bis zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberland vom 24. Juli 2018 rund 2/3 der Verkäufe getätigt wurden und dafür entsprechend eine Strafe festzusetzen ist. Für den ersten Verkauf veranschlagt die Kammer dabei wie die Vorinstanz eine Strafe von