18.5 Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberland vom 24. Juli 2018 In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird in einem ersten Schritt die Strafe für die Betäubungsmittelwiderhandlungen vor dem 24. Juli 2018, welche konkret das schwerere Delikt darstellen, festgelegt und damit anschliessend eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 24. Juli 2018 gebildet. Für die objektive und subjektive Tatschwere kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. 18.3. hiervor), welchen sich die Kammer integral anschliessen kann. Die Vorinstanz ging in Bezug auf die Amphetaminverkäufe an O._____