49 Abs. 1 StGB anwendet. Anschliessend addiert das Gericht die Zusatzstrafe und die davon unabhängige Strafe für die neuen Delikte, wodurch es zum Resultat der teilweisen Zusatzstrafe gelangt (vgl. ausführlich dazu auch MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 549 ff. mit Verweis auf BGE 142 IV 265 und BGE 145 IV 1). 18.5 Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberland vom 24. Juli 2018