Das Vorgehen bei Bildung einer Teilzusatzstrafe umschrieb das Bundesgericht wie folgt: Das Gericht muss in jedem Fall zunächst sämtliche Delikte beurteilen, welche die beschuldigte Person vor der rechtskräftigen Verurteilung begangen hat. Kommen gleichartige Sanktionen in Betracht, hat es eine Zusatzstrafe gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB zu bilden. Danach beurteilt das Gericht die Delikte nach der rechtskräftigen Verurteilung, indem es für diese eine unabhängige Strafe festsetzt und – bei mehreren neuen Delikten – Art. 49 Abs. 1 StGB anwendet.