I.2.1 und I.2.2 die Geldstrafe als die angemessene und zweckmässige Strafart. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Beschuldigte die Widerhandlungen teils vor, zwischen und nach den Strafbefehlen vom 24. Juli 2018 und 10. Oktober 2020, mit welchen er zu einer Geldstrafe von 8 bzw. 60 Tagessätzen verurteilt wurde, beging. Es liegt somit ein Fall teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor.