Gestützt darauf erachtete die Vorinstanz für den Verkauf von insgesamt 1020 g Marihuana eine Strafe von 35 Strafeinheiten als angemessen (pag. 1394 f., S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 18.4 Vorbemerkungen zur konkreten Strafzumessung Wie bereits unter Ziff. 16 hiervor erwähnt, erachtet die Kammer für die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageschrift Ziff. I.2.1 und I.2.2 die Geldstrafe als die angemessene und zweckmässige Strafart.