32 erhebliche Gefährdung der Volksgesundheit einhergegangen sei. Betreffend subjektive Tatschwere sei festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe und als Motiv egoistische bzw. finanzielle Aspekte im Vordergrund gestanden hätten. Zu berücksichtigen gelte ebenso, dass der Beschuldigte in dieser Zeit selbst marihuanaabhängig gewesen sei. Gestützt darauf erachtete die Vorinstanz für den Verkauf von insgesamt 1020 g Marihuana eine Strafe von 35 Strafeinheiten als angemessen (pag.